Gesundheitsgesetz Kanton Bern - Schweigepflicht

Gemäss Art. 27 des Gesundheitsgesetzes des Kanton Bern (GesG, BSG 811.01) unterstehen Gesundheitsfachpersonen der Schweigepflicht. Aufgrund der Berufsausübungsbewilligung als Akupunkteurin gemäss Art. 2 der Gesundheitsverordnung (GesV, BSG 811.111) unterstehe ich dieser Schweigepflicht. Nachfolgend finden Sie einen Auszug aus dem GesG bezüglich "Art. 27 Schweigepflicht":

"Die Fachperson ist verpflichtet, über alles, was ihr Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit der Behandlung mitteilen und was sie dabei wahrnimmt, gegenüber Drittpersonen Stillschweigen zu bewahren."

Den vollständigen Gesetzestext bezüglich der Schweigepflicht für Gesundheitsfachpersonen im Kanton Bern finden Sie im Art. 27 des Gesundheitsgesetzes des Kanton Bern (BSG 811.01).

Im "Leitfaden Schweigepflicht, September 2020" der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Rechtsamt,  Kanton Bern, finden Sie ergänzende Erläuterungen zur Schweigepflicht.